Informationen des Abwasserzweckverbandes Gerswalde

hier: Unterzähler für Absetzung (Gartenwasserzähler)

Grundsätzlich ist eine Absetzung von Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangt sind, auf Antrag hin möglich.

Der Nachweis erfolgt durch einen geeichten und vom Abwasserzweckverband Gerswalde abgenommenen Wasserzähler, den der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss.

Eine Absetzung ist erst ab dem Tag der Zustimmung zum Antrag und der Abnahme des Unterzählers durch den Abwasserzweckverband Gerswalde möglich.

Die abzusetzenden Wassermengen hat der Gebührenpflichtige beim Abwasserzweckverband Gerswalde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des für die Veranlagung maßgeblichen Erhebungszeitraumes anzuzeigen, d.h. in der Regel spätestens in den ersten beiden Januarwochen des Folgejahres.

Für die Abnahme des Unterzählers werden Verwaltungsgebühren gemäß der geltenden Beitrags- und Gebührensatzung erhoben.

Es ist zu beachten, dass die Eichfrist gemäß den Vorschriften der Eichordnung für Kaltwasserzähler 6 Jahre beträgt. Die Frist beginnt mit dem Jahr, in dem die Kennzeichnung am Wasserzähler angebracht wurde.

Zum Ablauf der Eichfrist ist ein Zählerwechsel verbunden mit einem erneuten Antrag auf Absetzung Voraussetzung für eine weitere Berücksichtigung des Unterzählers bei der Festsetzung der Abwassergebühren.

 

Für die Bereiche der Gemeinden Milmersdorf, Temmen-Ringenwalde und Flieth-Stegelitz sind die entsprechenden Absetzungsanträge bei den Gemeinden bzw. dem Abwasserzweckverband Gerswalde als Beauftragten der Gemeinden einzureichen.